Jurafuchs

§ 2

KomO§67Abs1V TH
Stand 1997-12-09
Bei Veräußerungen nach § 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO zur Förderung sozialer Einrichtungen soll in den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht für den Fall aufgenommen werden, daß die zu fördernde soziale Einrichtung ihren sozialen Zweck verliert und eine Nachzahlung auf den vollen Grundstückswert zum Zeitpunkt des Verkaufs einschließlich der Zahlung angemessener Zinsen ab diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

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