Jurafuchs

§ 5

KomO§67Abs1V TH
Stand 1997-12-09
Für die Veräußerung von Grundstücken mit einer Größe von über 500 Quadratmetern nach § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO sind die Maßgaben der §§ 26 und 70 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.

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