Für die Veräußerung von Grundstücken mit einer Größe von über 500 Quadratmetern nach § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO sind die Maßgaben der §§ 26 und 70 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.
§ 5
KomO§67Abs1V THStand 1997-12-09