In den Fällen des § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO gilt der Erwerb als angebahnt nach § 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ThürKO, wenn vor dem 3. Oktober 1990
1.
ein Erwerbsantrag bei der Gemeinde gestellt oder
2.
mit der Gemeinde ein, auch nicht beurkundeter, Vorvertrag geschlossen wurde oder
3.
die Gemeinde in sonstiger Weise aktenkundig, insbesondere durch