Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
§ 30
KrO NRWEntschädigung der Kreistagsmitglieder
Stand 2025-07-10