Jurafuchs
§ 52

§ 52

KrO NRW
Verfahren des Kreisausschusses
Stand 2025-07-10
(1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest. (2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung. 7. Teil Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung

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