Jurafuchs
§ 62

§ 62

KrO NRW
Ehrenbeamte
Stand 2025-07-10
Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen. 9. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →