Jurafuchs
§ 43

§ 43

KrO NRW
Verpflichtungserklärungen
Stand 2025-07-10
(1) Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Landrätin oder den Landrat oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Kreis geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

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