Jurafuchs
§ 41a

§ 41a

KrO NRW
Hybride Sitzungen der Ausschüsse
Stand 2025-07-10
§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist. 5. Teil Die Landrätin oder der Landrat, der Verwaltungsvorstand und Bedienstete des Kreises

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