Jurafuchs

§ 5

KurorteG
Führung von Artbezeichnungen
Stand 2019-07-18
(1)
Eine Artbezeichnung nach § 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn sie anerkannt ist. Sie darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz »staatlich anerkannt« verwendet werden.
(2)
Ist eine Artbezeichnung nach § 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nicht verwendet werden.
(3)
Andere Bezeichnungen als die im § 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach Art des § 1 vorzutäuschen.
(4)
Die Bezeichnungen »Staatsbad« und »staatliche Bäder- und Kurverwaltung« für die vom Land betriebenen Heilbäder dürfen weitergeführt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →