(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine nicht anerkannte Artbezeichnung verwendet,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 die allgemeine Bezeichnung Kurort verwendet, ohne dass eine Artbezeichnung nach § 1 anerkannt ist oder
3.
entgegen § 5 Absatz 3 eine andere Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Qualifikation nach Art des § 1 vorzutäuschen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Regierungspräsidium.