Jurafuchs

§ 7

KurorteG
Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
Stand 2019-07-18
(1)
Bei dem für den Tourismus zuständigen Ministerium wird der Landesfachausschuss für die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten eingesetzt. Der Landesfachausschuss soll bei grundsätzlichen Fragen des Kur- und Erholungswesens und der Anerkennung sowie Aberkennung der Artbezeichnungen gehört werden.
(2)
Das für den Tourismus zuständige Ministerium hat den Vorsitz des Landesfachausschusses inne. Die Sitzungen des Landesfachausschusses werden durch das für den Tourismus zuständige Ministerium einberufen.
(3)
Der Landesfachausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung durch das für den Tourismus zuständige Ministerium.
(4)
Das für den Tourismus zuständige Ministerium beruft die Vertreter folgender Stellen mit je einem Mitglied:
1.
Heilbäderverband Baden-Württemberg e. V.,
2.
Verband Baden-Württembergischer Badeärzte e. V.,
3.
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau,
4.
Deutscher Wetterdienst,
5.
Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg e. V.,
6.
Städtetag Baden-Württemberg e. V.,
7.
Gemeindetag Baden-Württemberg e. V.,
8.
Tourismusverband Baden-Württemberg e. V. und
9.
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V.
(5)
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für fünf Jahre berufen. Die Berufung der Mitglieder des Landesfachausschusses erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 4 genannten Stellen. Änderungen in der Besetzung sind dem für den Tourismus zuständigen Ministerium bekannt zu geben. Die Tätigkeit im Landesfachausschuss ist ehrenamtlich.
(6)
An den Beratungen des Landesfachausschusses können Vertreter der fachlich berührten Ministerien und der Regierungspräsidien teilnehmen.

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