(1)
Die Ortspolizeibehörden können für anerkannte Kur- und Erholungsorte oder für Teile dieser Orte durch Polizeiverordnung bestimmte schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche oder Luftverunreinigungen wie insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub und Geruch untersagen, soweit dies mit Rücksicht auf das besondere Schutzbedürfnis des Ortes geboten ist. § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(2)
Bei Zuwiderhandlung gegen eine nach Absatz 1 erlassene Polizeiverordnung ist § 26 Absatz 1, 2 und 4 des Polizeigesetzes anzuwenden.