Jurafuchs
§ 162

§ 162

KV M-V
Deckung des Finanzbedarfs
Der Zweckverband
Stand 2024-05-16
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen; er soll sich nach dem Verhältnis des Nutzens der Verbandsmitglieder richten (Umlagegrundlage). Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden. (2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Jahr festzusetzen.

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