Jurafuchs
§ 167a

§ 167a

KV M-V
Rechtsnatur
Gemeinsame Kommunalunternehmen
Stand 2024-05-16
Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Körperschaften getragen werden. Neben den kommunalen Körperschaften kann das Land Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sein, soweit die kommunalen Träger die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl im Verwaltungsrat und in der Trägerversammlung stellen.

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