Jurafuchs
§ 149

§ 149

KV M-V
Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit
Allgemeines
Stand 2024-05-16
(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über einzelne kommunale Körperschaften hinaus wirken oder die auf diese Weise besser oder wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, sollen die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise zusammenarbeiten. Dem dienen Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Kommunalunternehmen. (2) Soweit es sich um Zusammenarbeit zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, ist die Zustimmung des verwaltungsleitenden Organs zu den Beschlüssen der Vertretungskörperschaft erforderlich. (3) Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.

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