Jurafuchs
§ 169

§ 169

KV M-V
Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit
Aufsicht und weitere Bestimmungen
Stand 2024-05-16
(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat, bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums. (2) Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften an denen Gemeinden, Ämter, Zweckverbände oder Landkreise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sind.

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