(1) Für die Aufhebung des Zweckverbandes gilt § 152 Absatz 1 entsprechend.
(2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen.
(3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.
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