Jurafuchs
§ 164

§ 164

KV M-V
Aufhebung des Zweckverbandes
Der Zweckverband
Stand 2024-05-16
(1) Für die Aufhebung des Zweckverbandes gilt § 152 Absatz 1 entsprechend. (2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen. (3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.

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