Dieses Gesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten des Verkaufspersonals.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Begriffsbestimmungen →