Jurafuchs

§ 11

BbgLöG
Aufsicht und Auskunft
Stand 2017-04-25
(1)
Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Bezüglich der Beschäftigungszeiten nach § 10 obliegt die Aufsicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesoberbehörde.
(2)
Die Inhaberinnen oder Inhaber von Verkaufsstellen, die Gewerbetreibenden und sonstigen Personen, die Waren in Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden gemäß Absatz 1 die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und das Verzeichnis nach § 10 Abs. 5 auf Verlangen vorzulegen.

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