(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 bis 4 Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet oder Öffnungszeiten der Verkaufsstelle nicht von außen deutlich lesbar bekannt gibt,
2.
entgegen den §§ 4 bis 9 Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
3.
entgegen § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt,
4.
entgegen § 10 Abs. 2 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern die Ausgleichszeiten für Sonn- oder Feiertagsarbeit nicht oder nicht ausreichend gewährt oder an mehr als zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt,
5.
entgegen § 10 Abs. 5 die Beschäftigungszeiten nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
6.
entgegen § 11 Abs. 2 Auskünfte oder Verzeichnisse nicht erteilt oder nicht vorlegt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.