(1)
Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf sowie Geschenkartikeln während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2)
Auf Flughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft werden.