Jurafuchs

§ 7

BbgLöG
Tankstellen
Stand 2017-04-25
(1)
Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2)
An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

Meine Notizen

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