Jurafuchs

§ 1

Landesbeauftragtengesetz
Gesetzeszweck
Stand 2018-05-25
(1)
1Dieses Gesetz regelt die Stellung und die Tätigkeit des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Freistaat Sachsen. 2Es dient auch der Ausführung von § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(1) Dieses Gesetz regelt die Stellung und die Tätigkeit des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Freistaat Sachsen. Es dient auch der Ausführung von § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Das Gesetz hat zum Ziel,
1.
die Beratung und Unterstützung von in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR aus politischen oder religiösen Gründen Verfolgten und Benachteiligten sowie allgemein von Einzelpersonen in Fragen bezüglich des Zugangs zu den vom Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR gespeicherten Informationen langfristig zu sichern;
2.
die fortwährende Informationssicherung, Aufarbeitung und langfristige Dokumentation von Entstehung, Struktur, Wirkungsweise, Ende und Folgen der sowjetischen Militäradministration und der SED-Diktatur zu befördern und zu Zwecken der Opferrehabilitation und Aufarbeitung persönlicher Schicksale, der Wissenschaft und politischen Bildung der Öffentlichkeit zugänglich zu erhalten und zu machen.

2

Dabei soll in besonderer Weise die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und seiner in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR tätigen Vorläuferorganisationen im Zusammenwirken mit der SED und anderen Organisationen berücksichtigt werden.

3

Im Hinblick auf den Zweck der politischen Bildung soll die einzigartige Möglichkeit genutzt werden, für nachfolgende Generationen anschaulich eine Warnung vor der Unmenschlichkeit einer Diktatur zu geben.

4

Damit soll auch der gesellschaftliche und persönliche Einsatz für demokratische Werte und für eine freiheitliche und demokratische Grundordnung gefördert werden;

3.
die Zusammenarbeit insbesondere zwischen öffentlichen Stellen des Landes, den im Freistaat Sachsen tätigen Opfer- bzw. Verfolgtenverbänden und Aufarbeitungsinitiativen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu unterstützen und
4.
die Berücksichtigung der Belange der in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR aus politischen oder religiösen Gründen Verfolgten und Benachteiligten durch Beratung und Hilfe bei der Stellung von Anträgen auf Rehabilitation und Entschädigung sicherzustellen.

3

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →