(1)
Auf Ersuchen des Landtages oder der Staatsregierung hat der Landesbeauftragte Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen.
(2)
1Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag auf dessen Ersuchen, im Übrigen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und zum Stand der Aufarbeitung. 2Soweit der Bericht Beratungsgegenstand in den Ausschüssen des Landtages ist, soll der Landesbeauftragte gehört werden.7(2) Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag auf dessen Ersuchen, im Übrigen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und zum Stand der Aufarbeitung. Soweit der Bericht Beratungsgegenstand in den Ausschüssen des Landtages ist, soll der Landesbeauftragte gehört werden.7