(1)
1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Auskunft zu erteilen und Einsicht in Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren, soweit dies im Zeitpunkt der Informationsanfrage zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich erscheint und dies gegenüber den jeweiligen Stellen angezeigt wurde. 3Wurde der Landesbeauftragte auf Antrag einer öffentlichen Stelle zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen, darf er im Rahmen dessen Einsicht in die herangezogenen Unterlagen und Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den zur Überprüfung berechtigten Stellen nehmen.(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Auskunft zu erteilen und Einsicht in Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren, soweit dies im Zeitpunkt der Informationsanfrage zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich erscheint und dies gegenüber den jeweiligen Stellen angezeigt wurde. Wurde der Landesbeauftragte auf Antrag einer öffentlichen Stelle zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen, darf er im Rahmen dessen Einsicht in die herangezogenen Unterlagen und Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den zur Überprüfung berechtigten Stellen nehmen.
(2)
Der Landesbeauftragte ist im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach Maßgabe dieses Gesetzes befugt, sich mit den dafür zuständigen Stellen in anderen Ländern, insbesondere in den europäischen Nachbarländern der Republik Polen und der Tschechischen Republik, zu verständigen.
(3)
Der Landesbeauftragte kann sich in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich äußern.
(4)
Der Landesbeauftragte darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 erforderlichen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und soweit es zur Erfüllung seiner weiteren Aufgaben erforderlich ist verarbeiten.
(5)
1Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung, soweit der Landesbeauftragte wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verfolgt oder soweit die Erfüllung einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe und der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses dies erforderlich machen. 2Verlangt eine betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 Auskunft, ob der Landesbeauftragte sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, ist die betroffene Person über die Beschränkung des Widerspruchsrechts nach Satz 1 zu informieren.8(5) Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung, soweit der Landesbeauftragte wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verfolgt oder soweit die Erfüllung einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe und der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses dies erforderlich machen. Verlangt eine betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 Auskunft, ob der Landesbeauftragte sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, ist die betroffene Person über die Beschränkung des Widerspruchsrechts nach Satz 1 zu informieren.8