Der Amtsinhaber und die Beschäftigten des Landesbeauftragten werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag zugeordnet. 11Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Personenbezeichnung