Jurafuchs

§ 2

Landesbeauftragtengesetz
Wahl und Rechtsstellung
Stand 2018-05-25
(1)
1Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Der Landesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben und jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. 4Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. 5Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR noch für dessen Vorläufer- oder Nachfolgeorganisationen tätig war noch anderweitig gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. 6Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit. 7Der Gewählte führt die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“.(1) Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben und jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR noch für dessen Vorläufer- oder Nachfolgeorganisationen tätig war noch anderweitig gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit. Der Gewählte führt die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur“.
(2)
Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesbeauftragte nur mit den Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewählt werden.
(3)
Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Landesbeauftragten ist der Präsident des Landtages.
(4)
1Der Landesbeauftragte soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung der Amtszeit des Vorgängers gewählt werden. 2Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages stattfinden. 3Der Landesbeauftragte führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers fort.(4) Der Landesbeauftragte soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung der Amtszeit des Vorgängers gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages stattfinden. Der Landesbeauftragte führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers fort.
(5)
1Der Landesbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er untersteht der Rechts- und Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. 3Dem Landesbeauftragten sind für die Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige und sachverständige Personalausstattung und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 4Die Besetzung von Personalstellen erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeauftragten. 5Der Landesbeauftragte ist Vorgesetzter seiner Mitarbeiter. 6Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Landesbeauftragten und seiner Mitarbeiter ist der Präsident des Landtages.(5) Der Landesbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechts- und Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. Dem Landesbeauftragten sind für die Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige und sachverständige Personalausstattung und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Besetzung von Personalstellen erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeauftragten. Der Landesbeauftragte ist Vorgesetzter seiner Mitarbeiter. Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Landesbeauftragten und seiner Mitarbeiter ist der Präsident des Landtages.
(6)
1Ist der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert, kann der Präsident des Landtages einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. 2Der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. 3Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis eine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, werden die Geschäfte des Landesbeauftragten in Stellvertretung ausgeführt.(6) Ist der Landesbeauftragte länger als sechs Wochen an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert, kann der Präsident des Landtages einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Landesbeauftragte soll dazu gehört werden. Bei einer kürzeren Verhinderung oder bis eine Regelung nach Satz 1 getroffen ist, werden die Geschäfte des Landesbeauftragten in Stellvertretung ausgeführt.
(7)
1Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Der Landesbeauftragte darf, soweit er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtages vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.5(7) Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, soweit er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtages vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.5

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