(1)
1Blinde erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 380 Euro.2Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für (1) Blinde erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 380 Euro. Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für
1.
hochgradig Sehbehinderte 100 Euro,
2.
Gehörlose 150 Euro und für
3.
schwerstbehinderte Kinder 120 Euro.
(2)
Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent der Leistung nach Absatz 1 Satz 1.
(3)
1Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. 2Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. 3Blinde erhalten zum Blindengeld nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehbehinderte. 4Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. Blinde erhalten zum Blindengeld nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehbehinderte. Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.
(4)
Taubblinde im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro. 2