Jurafuchs

§ 7

LBlindG
Zuständige Behörde
Stand 2023-01-01
1Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. 3Ihm stehen die Befugnisse nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.7 Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen die Befugnisse nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.7

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