Jurafuchs

§ 3

LBlindG
Ausgeschlossener Personenkreis
Stand 2023-01-01
Auf eine Leistung nach diesem Gesetz hat keinen Anspruch, wer wegen einer in § 1 genannten Behinderung bereits einen Anspruch
1.
auf eine Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
3.
auf eine Leistung aus öffentlichen Kassen aufgrund der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
4.
auf eine den Nummern 1 bis 3 entsprechende ausländische Leistung hat.

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Meine Notizen

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