(1)
1Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhält, werden voll auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet. 2Leistungen nach § 2 Absatz 4 sind anrechnungsfrei.(1) Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhält, werden voll auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet. Leistungen nach § 2 Absatz 4 sind anrechnungsfrei.
(2)
1Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt (2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt
1.
bei dem Pflegegrad 2 mit 40 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,
2.
bei dem Pflegegrad 3 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,
3.
bei dem Pflegegrad 4 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
4.
bei dem Pflegegrad 5 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
auf das Blindengeld angerechnet. 2Das Blindengeld darf nicht um mehr als 50 Prozent gekürzt werden. auf das Blindengeld angerechnet. Das Blindengeld darf nicht um mehr als 50 Prozent gekürzt werden.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Blinde Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder diese Leistungen zusammen mit Pflegeleistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften oder entsprechende ausländische Leistungen erhält.
(4)
1Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 und des § 4 Abs. 2 zusammen vor, wird das Blindengeld nur nach § 4 gekürzt. 2Leistungen im Sinne der Absätze 2 und 3, welche nach Pflegegrad 1 gewährt werden, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen.5(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 und des § 4 Abs. 2 zusammen vor, wird das Blindengeld nur nach § 4 gekürzt. Leistungen im Sinne der Absätze 2 und 3, welche nach Pflegegrad 1 gewährt werden, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen.5