Jurafuchs

§ 8

LBlindG
Verfahren
Stand 2023-01-01
(1)
1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. 2Abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. 3Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen, gelten als Einkommen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen, gelten als Einkommen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch .
(2)
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
(3)
1Die nach § 7 zuständige Behörde erhält zur Prüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen anhand der ihr bekannten Wohnorte der Leistungsempfänger von der jeweils zuständigen Meldebehörde folgende Angaben: (3) Die nach § 7 zuständige Behörde erhält zur Prüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen anhand der ihr bekannten Wohnorte der Leistungsempfänger von der jeweils zuständigen Meldebehörde folgende Angaben:
a)
im Sterbefall den Sterbetag,
b)
bei Umzug die neue Wohnanschrift und den Tag des Auszuges.

2Die Übermittlung erfolgt einmal kalenderjährlich auf Veranlassung der nach § 7 zuständigen Behörde. 3Zur Identifizierung werden von beiden Behörden der vollständige Name, einschließlich früherer Namen, die zuletzt bekannte Anschrift, der Geburtstag und das Geschlecht des Betroffenen verwendet.8 Die Übermittlung erfolgt einmal kalenderjährlich auf Veranlassung der nach § 7 zuständigen Behörde. Zur Identifizierung werden von beiden Behörden der vollständige Name, einschließlich früherer Namen, die zuletzt bekannte Anschrift, der Geburtstag und das Geschlecht des Betroffenen verwendet.8

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →