Jurafuchs

§ 10

SächsLErzGG
Übergangsregelung
Stand 2019-01-01
(1)
Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2017 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung. 4

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