(1)
1Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 EUR und ab dem dritten Kind 300 Euro monatlich. 2§ 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 EUR und ab dem dritten Kind 300 Euro monatlich. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2)
1Überschreitet das nach § 6 BErzGG ermittelte Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 24 600 Euro und bei anderen Berechtigten 21 600 Euro, wird das Landeserziehungsgeld in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4 BErzGG gemindert. 2Die Beträge der in Satz 1 genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG gezahlt werden würde. 3Ein Betrag von weniger als 10 Euro monatlich wird nicht gewährt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht ab dem dritten Kind.(2) Überschreitet das nach § 6 BErzGG ermittelte Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 24 600 Euro und bei anderen Berechtigten 21 600 Euro, wird das Landeserziehungsgeld in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4 BErzGG gemindert. Die Beträge der in Satz 1 genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG gezahlt werden würde. Ein Betrag von weniger als 10 Euro monatlich wird nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht ab dem dritten Kind.
(3)
1In entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 BErzGG wird für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes nach § 2 Abs. 1 das Einkommen aus dem Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes und in den Fällen des § 2 Abs. 2 aus dem Kalenderjahr der Geburt berücksichtigt. 2In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist entsprechend das Kalenderjahr nach der Aufnahme oder das Kalenderjahr der Aufnahme des Kindes maßgeblich.1(3) In entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 BErzGG wird für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes nach § 2 Abs. 1 das Einkommen aus dem Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes und in den Fällen des § 2 Abs. 2 aus dem Kalenderjahr der Geburt berücksichtigt. In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist entsprechend das Kalenderjahr nach der Aufnahme oder das Kalenderjahr der Aufnahme des Kindes maßgeblich.1