Jurafuchs

§ 5

SächsLErzGG
Zuständigkeit
Stand 2019-01-01
1Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind
1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden und
2.
der Kommunale Sozialverband Sachsen als obere Verwaltungsbehörde.

2Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. 3Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das Staatsministerium für Soziales die Fachaufsicht aus. 4Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.5Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das Staatsministerium für Soziales die Fachaufsicht aus. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für

1.
die Klärung vollzugsrelevanter Fach- und Rechtsfragen,
2.
die fachliche Verfahrensgestaltung einschließlich der Entwicklung und Betreuung des EDV-Verfahrens für die in Satz 1 genannten Gesetze,
3.
die Übermittlung vollzugsrelevanter aggregierter statistischer Daten an das Staatsministerium für Soziales.

2

Meine Notizen

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