Jurafuchs

§ 8

SächsLErzGG
Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Stand 2019-01-01
(1)
Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die am 31. Dezember 2006 geltende Fassung.
(2)
Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die §§ 2, 3, 5 Abs. 3 Satz 5 bis 7, Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 7, §§ 8, 9, 12, 13 Abs. 2, §§ 14 und 22 Abs. 2 bis 5 BErzGG entsprechende Anwendung.

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