1Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung. 2Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes. Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes.
§ 4
SächsLErzGGAntragstellung
Stand 2019-01-01