Jurafuchs
§ 11

§ 11

LDSG
Widerspruchsrecht
Unterabschnitt 2 Rechte der betroffenen Person
Stand 2018-05-02
Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

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