Jurafuchs
§ 6

§ 6

LDSG
Verfahren bei der Löschung personenbezogener Daten
Unterabschnitt 1 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2018-05-02
Soweit öffentliche Stellen nach einer Rechtsvorschrift verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind und dieses die Übernahme der Unterlagen als nicht archivwürdig abgelehnt oder die Unterlagen nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist übernommen hat.

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