(1) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die in § 20 Absatz 1 genannten Stellen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
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