Jurafuchs
§ 19

§ 19

LKO
Anschluß- und Benutzungszwang
Satzungen
Stand 1994-01-31
(1) Die Landkreise können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an überörtliche, dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen des Landkreises vorschreiben (Anschlußzwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang). (2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluß- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

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