Jurafuchs
§ 27a

§ 27a

LKO
Ältestenrat
Kreistag
Stand 1994-01-31
(1) In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Kreistags berät. § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang des Ältestenrats bestimmt die Geschäftsordnung des Kreistags.

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