(1) Ein Mitglied des Kreistags, das nach seiner Wahl durch Urteil eines deutschen Strafgerichts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird, kann durch Beschluß des Kreistags aus dem Kreistag ausgeschlossen werden, wenn es durch die Straftat die für ein Kreistagsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat. Der Kreistag kann den Beschluß nur innerhalb von drei Monaten, nachdem er von der Verurteilung Kenntnis erhalten hat, fassen. Der Landrat hat den Kreistag zu unterrichten, sobald er von der Verurteilung Kenntnis erlangt.
(2) Wer durch Wort oder Tat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekämpft, ist der Stellung eines Kreistagsmitglieds unwürdig. Der Kreistag hat in diesem Falle über den Ausschluß zu beschließen; der Beschluß soll innerhalb von drei Monaten, nachdem der Kreistag von dem Vorgang Kenntnis erhalten hat, gefaßt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Beschließt der Kreistag den Ausschluß eines Mitglieds, so scheidet dieses vorläufig aus. Die Ersatzperson wird nach dem Kommunalwahlgesetz bestimmt. Sie tritt ihr Amt jedoch erst an, wenn der Ausschluß unanfechtbar geworden ist.
(4) Gegen die Beschlüsse des Kreistags nach den Absätzen 1 und 2 kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.
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