(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung des Landkreises nach den §§ 64 bis 68 nicht befugt.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen des Landkreises, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 64 bis 66.
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