Erfüllt ein Landkreis die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Landkreis innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →