Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, aus dem Melderegister erheben.
§ 25
LVwVGErmittlung der Vermögensverhältnisse
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08