Jurafuchs

§ 25

LVwVG
Ermittlung der Vermögensverhältnisse
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln und zu diesem Zweck auch derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, aus dem Melderegister erheben.

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