Jurafuchs

§ 25d

LVwVG
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
(1)
Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach § 25 a Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(2)
Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 25 a Abs. 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 25 a Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Vollstreckungsschuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802 k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(3)
Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners stattfindet. Der Vollstreckungsschuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber der Vollstreckungsbehörde widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Vollstreckungsschuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

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