Wer etwas im Vollstreckungsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.
§ 30
LVwVGAusschluss von Mängelansprüchen
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08