Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen derselben Vollstreckungsschuldner verwenden.
§ 25h
LVwVGVerwendung steuerlich geschützter Daten
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08