Jurafuchs

§ 25c

LVwVG
Zuständigkeit
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Stand 1957-07-08
Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt durch § 19 Abs. 1 Satz 1 unberührt.

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